Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung für den Mittelstand +49-69-25622760

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 Freibetrag (§ 16 ErbStG)Steuerklasse (§ 15 ErbStG)
für Ehepartner und der Lebenspartner500.000 €I
für Kinder und Enkelkinder, deren Eltern verstorben sind, sowie für Stief- und Adoptivkinder400.000 €I
für Enkelkinder200.000 €I
für Eltern und Großeltern beim Erwerb durch Erbschaft100.000 €I
für Eltern und Großeltern beim Erwerb durch Schenkung, für Geschwister, Kinder der Geschwister, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehepartner und Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft20.000 €II
für alle anderen Empfänger einer Schenkung oder Erbschaft20.000 €III

Quelle der Grafik: Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG), § 16 Freibeträge

Erfahren Sie hier, inwiefern wir Sie im Bereich Erbschafts- und Schenkungssteuer unterstützen können.

Zu den Erbschaftsteuersätzen geht es hier.