Freibetrag (§ 16 ErbStG) | Steuerklasse (§ 15 ErbStG) | |
für Ehepartner und der Lebenspartner | 500.000 € | I |
für Kinder und Enkelkinder, deren Eltern verstorben sind, sowie für Stief- und Adoptivkinder | 400.000 € | I |
für Enkelkinder | 200.000 € | I |
für Eltern und Großeltern beim Erwerb durch Erbschaft | 100.000 € | I |
für Eltern und Großeltern beim Erwerb durch Schenkung, für Geschwister, Kinder der Geschwister, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehepartner und Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft | 20.000 € | II |
für alle anderen Empfänger einer Schenkung oder Erbschaft | 20.000 € | III |
Quelle der Grafik: Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG), § 16 Freibeträge
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