Die Holding als Steuersparmodell?
Holding Gesellschaften halten Beteiligungen an anderen Gesellschaften. Die Buchhaltung und Jahresabschlüsse sind aufgrund geringer Geschäftsaktivitäten i.d.R. sehr überschaubar. Nach § 8b Körperschaftsteuergesetz sind Gewinnausschüttungen anderer Körperschaften an die Holding steuerfrei, wenn die Beteiligung mindestens 10% am Grund oder Stammkapital beträgt und wenn man einmal von dem pauschalen Betriebsausgabenabzugsverbot von 5% der Dividenden absieht. Erst wenn der Gewinn an eine natürliche Person ausgeschüttet wird kommt es zur Besteuerung. In der Regel fällt dann die Abgeltungssteuer von 25% + Soli an. Ggf. kommt aber auch das Teileinkünfteverfahren oder der niedrigere individuelle Steuersatz der natürlichen Person zur Anwendung. Damit eignet sich die Holding, um aus profitablen operativen Unternehmen Gewinne auszuschütten und die normalerweise dann anfallende hohe Steuerbelastung völlig legal in die Zukunft zu verlagern.
Ist die Holding zum Vorsteuerabzug berechtigt?
Ob eine Holdinggesellschaft zum Vorsteuerabzug berechtigt ist kommt darauf an, welche Aufgaben Sie wahrnimmt. Eine reine Finanzholding, deren Zweck der Erwerb und das Halten von Beteiligungen ist, erbringt keine eigene wirtschaftliche Tätigkeit und ist daher nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Eine reine Führungsholding, die entgeltlich in die Verwaltung der Tochtergesellschaften eingreift, erbringt demgegenüber eine eigene wirtschaftliche Tätigkeit und ist daher vorsteuerabzugsberechtigt. Schwierig wird es bei der gemischten Holding, die sowohl entgeltliche Leistungen an einige Tochtergesellschaften erbringt und sich bei anderen auf das bloße halten von Beteiligungen konzentriert. Hier ist ein eingeschränkter Vorsteuerabzug möglich. Das gilt gleichfalls, wenn die Holding teilweise steuerfreie Umsätze erbringt.