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Im deutschen Ertragsteuerrecht ist der Begriff der Betriebsstätte in § 12 AO definiert. „Danach ist eine Betriebstätte jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient.“ Da die Definition schwammig ist hat der Gesetzgeber eine Reihe von Beispielen im Gesetz genannt, die als Betriebsstätte anzusehen sind. Darunter fallen die Stätte der Geschäftsleitung, Zweigniederlassungen, Geschäftsstellen, Fabrikations- oder Werkstätten, Warenlager, Ein- oder Verkaufsstellen, Bergwerke, Steinbrüche oder andere stehende, örtlich fortschreitende oder schwimmende Stätten der Gewinnung von Bodenschätzen sowie längerfristige Bauausführungen oder Montagen.

Alles, was hier nicht genannt ist muss nach dem Wortlaut des Gesetzes ausgelegt werden. Das führt in der Praxis häufig zu Unsicherheiten, sodass die Gerichte letztendlich viele Urteile fällen mussten, um eine Entscheidung im Streit zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Finanzamt herbeizuführen.

Zu beachten ist, dass wenn ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und einem anderen Staat besteht und anzuwenden ist, dieses Vorrang vor den nationalen Regeln hat. Hier können sich leichte Abwandlungen von der deutschen Definition ergeben.

Sofern ein ausländisches Unternehmen in Deutschland tätig wird tendiert die deutsche Finanzverwaltung schnell dazu, eine Betriebsstätte anzunehmen, um die Besteuerung der Gewinne für den deutschen Staat zu sichern. Sobald jedoch deutsche Unternehmen im Ausland tätig werden, ist die Argumentation eher umgekehrt, damit deren Gewinne in Deutschland und nicht im Ausland versteuert werden müssen.