Ausländische Einkünfte von Deutschen: Angabepflicht in der Einkommensteuererklärung
Wenn Sie Spezialisten in Sachen internationales Steuerrecht suchen, sind Sie bei uns richtig. Denn bei Einkünften aus dem Ausland sind Besonderheiten bei der Erstellung von Einkommensteuererklärungen zu beachten.
Ausländische Einkünfte entstehen bei Personen, die einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und Einkünfte aus dem Ausland erzielen. Diese sind Sie in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig und müssen dem Finanzamt alle weltweit erzielten Einkünfte offenlegen. Ob diese in Deutschland steuerpflichtig sind oder nicht, spielt zunächst keine Rolle und richtet sich z.B. nach dem entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommen.
Auch wenn die Einkünfte im Ausland bereits versteuert worden sind oder dort einer Quellensteuer unterlegen haben, sind die Einkünfte in Deutschland anzugeben. Selbst wenn die ausländischen Einkünfte in Deutschland nicht steuerpflichtig sein sollten, wirken Sie sich i.d.R. auf die Höhe des Steuersatzes auf deutsche Einkünfte aus. Man spricht hier vom sogenannten Progressionsvorbehalt. Bitte denken Sie daran, alle ausländischen Einkünfte in Ihrer deutschen Einkommensteuererklärung anzugeben. Falls das in der Vergangenheit vergessen wurde, können wir Sie bei einer Selbstanzeige unterstützen, um größeren Schaden abzuwenden.
Besonders problematisch sind Beteiligungen an Fonds, Trusts und Stiftungen sowie LLC’s, die nach deutschem Recht sowohl Personen- als auch Kapitalgesellschaft sein können, weil den Anteilseignern häufig nicht bekannt ist, dass eine Steuerpflicht auch ohne Ausschüttung oder Verkauf von Anteilen bestehen kann. Die Ermittlung, ob und in welcher Höhe im Ausland gezahlte Quellensteuern auf die deutsche Einkommensteuer anrechenbar sind, ist komplex und sollte nicht ohne Rat vom Spezialisten versucht werden. Das lohnt sich i.d.R. nur, wenn die Quellensteuern mindestens vier- oder fünfstellig waren.
Einkünfte aus Bankkonten und Depots im Ausland
Es ist nicht verboten, Konten und Depots im Ausland zu unterhalten z. B. um bei größeren Vermögen eine breitere Streuung und Risikoreduzierung zu erreichen, von der geringeren Quellensteuer zu profitieren oder einen Zinsgewinn zu erzielen. Wichtig ist nur, dass Einkünfte aus ausländischen Konten und Depots in der deutschen Steuererklärung angegeben werden. Erfolgt das nicht, kann es zu einem Steuerstrafverfahren kommen, bei dem Sie nicht nur alle hinterzogenen Steuern mit Zinsen und ggf. Strafzuschlägen nachzahlen müssen; es sind sogar Haftstrafen möglich (vgl. Fall Hoeneß). Wer Einkünfte aus dem Ausland bislang nicht angegeben hat, sollte prüfen, ob es sich wirklich lohnt.
Mit offenen Karten spielen – und auf die Dauer am besten fahren
Im Zeitalter der internationalen Vernetzung von Steuerbehörden, sehr weitgehenden Meldepflichten von Banken und des Ankaufs von Steuer-CD’s von ehemaligen Bankmitarbeitern durch Finanzverwaltungen und Durchsuchungen durch den Zoll, ist das Entdeckungsrisiko sehr hoch. Wir haben die Erfahrung gemacht, dass es sich in den meisten Fällen nicht gelohnt hat. Gerade bei Anlagesummen unter 1 Mio. € wird der Steuerspareffekt häufig durch die hohen Verwaltungs- und Reisekosten zu Nichte gemacht. Hinzu kommt, dass viele Länder nach und nach eine Quellensteuer eingeführt haben, die manchmal sogar höher ist als die Abgeltungssteuer in Deutschland. Diese beträgt aktuell 26,38% (25% Einkommensteuer und 5,5% Solidaritätszuschlag darauf). So erhebt z.B. die Schweiz eine Quellen- oder Verrechnungsteuer auf Dividenden Schweizer Aktiengesellschaften in Höhe von 35%. Werden diese Einkünfte nicht in der deutschen Steuererklärung angegeben, kann auch keine teilweise Erstattung der Quellensteuer beantragt werden. Somit wäre die Versteuerung in Deutschland billiger gewesen und hätte weniger „Nerven“ gekostet.
Weitere Informationen zur Erstellung von Einkommensteuererklärungen und wie Sie darüber hinaus durch uns unterstützt werden können, finden Sie hier.