Entsendung von ausländischen Mitarbeitern nach Deutschland
Entsendung von ausländischen Mitarbeitern nach Deutschland
Anmeldung, Registrierung und Steuern
Mitarbeiter, die aus dem Ausland nach Deutschland entsendet werden, benötigen vor Beginn der Aufnahme der Tätigkeit eine deutsche Steuer-ID-Nummer. Viele Unternehmen beachten dies nicht. Außerdem benötigen Sie die Abzugsmerkmale für die Lohnsteuer (früher Steuerklasse – heute ELStAM). Nur so können Unternehmen für diese Mitarbeiter eine Lohnabrechnung mit dem für sie günstigsten Lohnsteuerabzug vornehmen.
Liegen diese Angaben nicht vor, muss der Arbeitnehmer nach der ungünstigsten Steuerklasse abgerechnet werden. Dies führt zu einer Steuerbelastung von etwa 50%. Dem Mitarbeiter fehlt es dann häufig an Liquidität und er wird sich bei seinem Arbeitgeber beschweren. Werden die Steuernummer bzw. die Abzugsmerkmale nachträglich zur Verfügung gestellt, ist eine Korrektur der Gehaltsabrechnungen nicht mehr möglich. Die zu viel bezahlte Lohnsteuer kann nur im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung im Folgejahr vom Arbeitnehmer zurückgeholt werden.
Visum und Arbeitserlaubnis
Beachten Sie auch, bei Entsendung aus Drittländern (nicht EU oder EWR-Länder) rechtzeitig vorher eine Arbeitserlaubnis und ein Visum zu beantragen. Wird die Beschäftigung trotz fehlender Arbeitserlaubnis aufgenommen, handelt es sich um Schwarzarbeit. Sowohl Arbeitnehmer wie auch der Arbeitgeber können strafrechtlich belangt werden. Eine Abschiebung des Arbeitnehmers kann die Folge sein.
Anmeldung, Registrierung und Steuern
Sofern die Tätigkeit in Deutschland fünf Jahre nicht übersteigt und Beiträge in die deutsche Rentenversicherung eingezahlt werden, hat der Ausländer keinen Anspruch auf Leistungen aus der Rentenkasse (Altersrente). Eingezahlte Beiträge kann man dann mit einem Antrag zurückfordern. Das sollte nicht vergessen werden.
Besteht zwischen Deutschland und dem Ausland ein Sozialversicherungsabkommen, kann der ausländische Mitarbeiter durch Vorlage einer A1-Bescheinigung des Sozialversicherungsträgers seines Heimatlandes von der deutschen Sozialversicherungspflicht befreit werden. Der Arbeitnehmer sollte in diesem Fall prüfen, ob der Krankenversicherungsschutz seines Heimatstaates auch die Krankheitskosten in Deutschland übernimmt. Falls nicht, müsste eine entsprechende Zusatzkrankenversicherung für Deutschland abgeschlossen werden.