Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung für den Mittelstand +49-69-25622760

Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung für den Mittelstand +49-69-25622760

ERSTELLUNG VON QUALIFIZIERTEN JAHRESABSCHLÜSSEN NACH HANDELS- UND STEUERRECHT

Der Jahresabschluss nach Handels- und Steuerrecht zählt zu den Vorbehaltsaufgaben für Steuerberater. Laien können viele Fehler machen. Deshalb: lassen Sie uns Ihren Jahresabschluss professionell anfertigen.

Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang und Lagebericht – Bei uns finden Sie Unterstützung!

Grundsätzlich müssen alle Kaufleute Jahresabschlüsse innerhalb bestimmter Fristen aufstellen. Nur Einzelunternehmen mit geringen Umsätzen und Gewinnen müssen nicht bilanzieren. Jahresabschlüsse bestehen mindestens aus einer Bilanz und einer Gewinn- und Verlustrechnung (GuV). Zudem müssen GmbH & Co KG’s und Kapitalgesellschaften wie GmbH’s einen Anhang aufstellen und weitere Vorschriften beachten, es sei denn, sie fallen unter die Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften.  Darüber hinaus müssen Unternehmen ab einer bestimmten Größenordnung einen Lagebericht aufstellen. Diesen muss ein unabhängiger Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer prüfen.

Jahresabschlüsse als Entscheidungsgrundlagen

Jahresabschlüsse sind wichtige Entscheidungsgrundlagen. Zum Beispiel dann, wenn Investoren oder Käufer für ein Unternehmen gesucht werden oder wenn Banken Kredite vergeben. Außerdem informieren sie die Anteilseigner und Dritte über den geschäftlichen Erfolg des Unternehmens.

Durch abweichende Vorschriften im Handels- und Steuerecht muss in vielen Fällen eine davon abweichende Steuerbilanz aufgestellt werden.

Was bei der Erstellung eines Jahresabschlusses erforderlich ist

  • Abstimmung der Eröffnungsbilanz mit der Schlussbilanz des Vorjahres
  • Kritische Durchsicht der Finanzbuchhaltung
  • Abgrenzung der Umsatzerlöse und Kosten in das jeweils richtige Geschäftsjahr
  • Abschreibungen von Anlagevermögen
  • Falls erforderlich, Wertberichtigung von Forderungen
  • Ggf. Teilnahme an der Inventur
  • Unterstützung bei der Bewertung des Vorratsvermögens
  • Rückstellungen ermitteln
  • Steuerberechnung durchführen
  • Hinweis, wenn potentielle Insolvenzgefahr besteht, z.B. bei bilanzieller Überschuldung oder (drohende) Zahlungsunfähigkeit.

Als Wirtschaftsprüfer erstellen wir grundsätzlich einen Bericht über die Erstellung des Jahresabschlusses nach den Vorgaben des IDW S 7. Diesen können Sie z.B. bei Ihrer Bank oder anderen Gesellschaftern vorlegen. Denn Banken schätzen es, wenn ein Wirtschaftsprüfer den Jahresabschluss erstellt hat, da die Qualität häufig als höher eingeschätzt wird als bei Erstellung durch Nur- Steuerberater.

Abweichende Vorschriften im Handels- und Steuerecht erfordern in manchen Fällen eine von der Handelsbilanz abweichende Steuerbilanz. 

Erstellung von Steuerbilanzen

Die in die Steuererklärung einzutragenden Zahlen werden entweder aus der Handelsbilanz oder einer separaten Steuerbilanz abgeleitet. Die Steuerbilanz wird allein nach den Regeln des Steuerrechts erstellt. Sie hat die Aufgabe, die Basis für die Ermittlung der Ertragsteuern zu ermitteln. Diese nennt man auch Bemessungsgrundlage. Die wesentlichen Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanzen finden Sie hier.

Zu viele Informationen auf einmal? Als Steuerberater wissen wir, wie schnell sich thematisch Außenstehende in den Begriffen nicht mehr zurechtfinden. Und das brauchen Sie auch nicht. Überlassen Sie uns die Erstellung von Steuerbilanzen im Rahmen qualifizierter Jahresabschlüsse.

Erstellung von Handelsbilanzen

Der Jahresabschluss wird aus der Buchhaltung abgeleitet.  Ist die Buchhaltung unvollständig oder fehlerhaft, führt dies zu falschen Jahresabschlüssen.  Und dies zu Ärger mit dem Finanzamt, soweit der Umsatz nicht mit den abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen übereinstimmt. Denn dies zieht häufig Rückfragen des Finanzamtes oder Umsatzsteuer-Sonderprüfungen nach sich. Sollte die Buchhaltung Fehler enthalten, korrigieren wir diese im Jahresabschluss. Wenn wir die Buchhaltung bereits erstellt haben, ist der Aufwand für den Jahresabschluss geringer.

Einnahmen-Überschussrechnungen

Sofern Sie nicht verpflichtet sind, einen Jahresabschluss aufzustellen, reicht es, den Gewinn als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben zu ermitteln. Diese werden dann in einer sog. Einnahmen-Überschussrechnung zusammengestellt. Dazu finden Sie weitere Informationen  hier.

Gerne  können Sie uns mit der Erstellung Ihrer Einnahmen-Überschussrechnung beauftragen. Auch die entsprechenden Steuerformulare, In diesem Kontext füllen wir gerne auch die entsprechenden Steuerformulare aus, die das Finanzamt erhalten muss.

Offenlegung – Fristen einhalten, sonst drohen hohe Bußgelder

Um Bußgelder zu vermeiden, sind je nach Größe und Rechtsform bestimmte Finanzdaten offenzulegen oder zu hinterlegen. Weitere Details finden Sie hier.