Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung für den Mittelstand +49-69-25622760

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Steuerplanung im Konzern

Steuerplanung im Konzern und bei Umstrukturierungen, Neugründungen und Akquisitionen

Konzernsteuerquoten, BEPS (Base Erosion and Profit Shifting) und die Zukunft

Immer wieder können wir es in der Presse lesen: Amazon, Starbucks, Mircosoft und andere US-Konzerne zahlen kaum Steuern. Die Konzernsteuerquote ist gering, weil findige Steuerexperten legale Schlupflöcher aufgetan haben. In der Regel halten Gesellschaften wertvolle Patente, die in Ländern mit keinen oder niedrigen Steuern sitzen (Steueroasen). So berechnen sie hohe Lizenzgebühren an die operativen Gesellschaften in den anderen Staaten, in denen die Produkte verkauft werden. Damit haben die operativen Gesellschaften kaum Gewinne und die patenthaltenden Gesellschaften zahlen kaum Steuern. Nach US-Steuerrecht ist das noch zulässig. Man spricht hier von BEPS (Base Erosion and Profit Shifting), also der Aushöhlung der steuerlichen Bemessungsgrundlage und der Verlagerung von Gewinnen in andere Länder. Die OECD macht sich mit diversen BEPS Action Plans auf und will solche Gestaltungen künftig verhindern. Viele Staaten haben sich schon verpflichtet, die neuen Regeln in nationales Steuerrecht umzusetzen.

Legale Steuergestaltungen nutzen – Gewinnverlagerungen planen

So sehr sich die Steuerverwaltungen jedoch bemühen, es wird immer wieder legale Steuergestaltungen geben, die dazu führen, dass vor allem international tätige Unternehmen Steuern sparen können. Diese zu erkennen und zu nutzen ist unter anderem die Aufgabe von Steuerexperten wie der Benefitax. Somit können Sie Ihre Konzernsteuerquote reduzieren.

Bei der Berechnung des Steueraufwands in bestehenden Konzernstrukturen oder bei dem Vergleich der Konzernsteuerquote vor und nach Änderungen in der Konzernstruktur finden Sie in uns den richtigen Ansprechpartner. Sollen neue Einheiten hinzukommen oder bestehende Einheiten wegfallen, sollten Sie vorher wissen, wo und wie Sie diese Änderungen steueroptimal vornehmen sollten. Bei der Planung von Gewinnverlagerungen an die Anteilseigner können Sie durch uns prüfen lassen, welche Art am steuergünstigsten ist. Sei es durch Gewinnausschüttungen / Dividenden, Zinsen auf Darlehen, Lizenzzahlungen für Patente bzw. Rechte, durch Gebühren für Managementleistungen oder technische Leistungen.

Fallen Quellensteuern an?

Sie erfahren von uns vorher, ob Quellensteuern einbehalten werden und ob bzw. wie Sie diese unter bestimmten Voraussetzungen gar nicht zahlen müssen, zurückbekommen der anrechnen lassen können. Lassen Sie sich durch uns vor dem Verkauf von Vermögensgegenständen, Immobilien oder Gesellschaften über die steuerlichen Konsequenzen wie Steuern auf den Verkaufserlös aufklären. Auch in Sachen Außensteuergesetz und Doppelbesteuerungsabkommen finden Sie bei uns die richtige Unterstützung.

Wir kennen die Vorschriften vieler Länder zur Verhinderung von Steuermissbrauch, sodass Sie nicht in die Falle laufen. Sei es, dass es um CFC (Controlled Foreign Corporations) Vorschriften geht, Gesellschafterfremdfinanzierung bzw. Zinsschranken oder Verrechnungspreise.

International informiert: für Ihre Steuerplanung

Bei der Informationsbeschaffung bedienen wir uns verschiedener Quellen, die nicht im Internet frei verfügbar sind. Dabei handelt es sich in der Regel um speziell für uns lizensierte Steuerprogramme und Datenbanken. Diese werden laufend aktualisiert. Dabei arbeiten wir nach dem Vier-Augen Prinzip (mindestens zwei Steuerberater sind involviert). Zur Absicherung befragen wir in der Regel noch einen Steuerexperten in dem betreffenden Land. Vor allem über GGI verfügen wir über ausgezeichnete Kontakte zu Steuerexperten in aller Welt.

So stellen wir sicher, alles richtig zu machen und künftige Entwicklungen rechtzeitig zu erkennen.

Es gibt Steuersparmodelle, die viel versprechen – und den versuchten Anwender der Steuersparmethode viel Geld kosten können, denn:

  • Warum eine bestimmte Gestaltung wählen, die im nächsten Jahr nicht mehr funktioniert, weil sich dann die Steuergesetze ändern? Das muss man frühzeitig erkennen.
  • Was nützt es,  eine Holdinggesellschaft in einer Steueroase einzuschalten, die nicht die notwendigen Substanzvoraussetzungen erfüllt, um in Deutschland steuerlich anerkannt zu werden?
  • Wozu sollte man Einkünfte in einem Niedrigsteuerland erzielen, wenn mit diesem Land kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht und alle Einkünfte im Heimatland hoch versteuert werden müssen?
  • Was nützt es, wenn eine Gesellschaft in einem anderen Land seine Produkte verkauft, dort aber keine Steuern zahlen will und nicht erkennt, dass sie dort bereits eine Vertreterbetriebsstätte begründet hat?

Meldepflicht bzw. Anzeigepflicht für Steuergestaltungen

Diese Meldeplicht gilt auch für sog. Intermediäre. Das ist jede Person, die eine meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltung konzipiert, vermarktet, organisiert oder zur Umsetzung bereitstellt oder die Umsetzung einer solchen Gestaltung verwaltet. Somit können auch wir Intermediär sein, wenn diese Voraussetzungen zutreffen.

Aber aufgrund des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen uns als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer und unseren Mandanten dürfen wir  keine Informationen aus dem Mandatsverhältnis an Dritte weitergeben. Daher sind wir nicht meldepflichtiger Intermediär.

Dennoch möchten wir Sie darauf hinweisen, dass unsere Mandanten nicht von der Anzeigepflicht befreit sind und empfehlen Ihnen ausdrücklich, diese Pflichten zu erfüllen. 

Wir sind dafür da, dass Sie steuerliche Chancen ergreifen und steuerliche Risiken minimieren.
Rufen Sie uns an: 069-25622760
Schreiben Sie uns: info@benefitax.de