Steuerplanung im Konzern
Steuerplanung im Konzern und bei Umstrukturierungen, Neugründungen und Akquisitionen
Konzernsteuerquoten, Mindestbesteuerung, DEMPE, BEPS und die Zukunft
Immer wieder können wir es in der Presse lesen: Amazon, Starbucks, Mircosoft und andere US-Konzerne zahlen kaum Steuern. Die Konzernsteuerquote ist gering, weil findige Steuerexperten legale Schlupflöcher aufgetan haben. In der Regel halten Gesellschaften wertvolle Patente, die in Ländern mit keinen oder niedrigen Steuern sitzen (Steueroasen). So berechnen sie hohe Lizenzgebühren an die operativen Gesellschaften in den anderen Staaten, in denen die Produkte verkauft werden. Damit haben die operativen Gesellschaften kaum Gewinne und die patenthaltenden Gesellschaften zahlen kaum Steuern. Man spricht hier von BEPS (Base Erosion and Profit Shifting), also der Aushöhlung der steuerlichen Bemessungsgrundlage und der Verlagerung von Gewinnen in andere Länder.
Die OECD und die Staaten mit hohen Steuern machen setzen viel daran, diese Steuertaktiken zu unterbinden. So gibt es z.B. diverse BEPS Action Plans, globale Mindestbesteuerungsvorschriften und das DEMPE-Konzept. Durch diese Regelungen soll erreicht werden, dass das Besteuerungssubstrat insbesondere den Staaten zugeordnet wird, in denen die tatsächliche Wertschöpfung stattfindet. Die maßgebenden DEMPE-Funktionen umfassen Entwicklung (Development), Verbesserung (Enhancement), Erhaltung (Maintenance), Schutz (Protection) und Verwertung (Exploitation).
Das erschwert die Arbeit derer, die in Konzernen für Steuern verantwortlich sind. Um den Überblick zu behalten, was gerade in welchem Land gilt, benötigt man lokale Steuerexperten, die sich auch mit grenzüberschreitenden Themen auskennen. Wir stehen bereit und freuen uns, wenn wir Sie hier unterstützen können.
Legale Steuergestaltungen nutzen – Gewinnverlagerungen planen
So sehr sich die Steuerverwaltungen jedoch bemühen, es wird immer wieder legale Steuergestaltungen geben, die dazu führen, dass vor allem international tätige Unternehmen Steuern sparen können. Diese zu erkennen und zu nutzen ist unter anderem die Aufgabe von Steuerexperten bei der Benefitax. Somit können Sie Ihre Konzernsteuerquote reduzieren.
Wir sehen unsere Aufgabe aber auch darin, unsere Mandanten zu warnen, wenn Sie aggressive Steuergestaltungen gewählt haben, die im Ausland ggf. funktionieren, aber in Deutschland vermutlich nicht oder wenn die Anerkennung von Steuergestaltungen in Deutschland von Bedingungen abhängt, die ggf. nicht oder noch nicht erfüllt sind.
Bei der Berechnung des Steueraufwands in bestehenden Konzernstrukturen oder bei dem Vergleich der Konzernsteuerquote vor und nach Änderungen in der Konzernstruktur finden Sie in uns den richtigen Ansprechpartner. Sollen neue Einheiten hinzukommen oder bestehende Einheiten wegfallen, sollten Sie vorher wissen, wo und wie Sie diese Änderungen steueroptimal vornehmen sollten. Bei der Planung von Gewinnverlagerungen an die Anteilseigner können Sie durch uns prüfen lassen, welche Art am steuergünstigsten ist. Sei es durch Gewinnausschüttungen / Dividenden, Zinsen auf Darlehen, Lizenzzahlungen für Patente bzw. Rechte, durch Gebühren für Managementleistungen oder technische Leistungen.
Fallen Quellensteuern an?
Sie erfahren von uns vorher, ob Quellensteuern einbehalten werden und ob bzw. wie Sie diese unter bestimmten Voraussetzungen gar nicht zahlen müssen, zurückbekommen der anrechnen lassen können. Lassen Sie sich durch uns vor dem Verkauf von Vermögensgegenständen, Immobilien oder Gesellschaften über die steuerlichen Konsequenzen wie Steuern auf den Verkaufserlös aufklären. Auch in Sachen Außensteuergesetz und Doppelbesteuerungsabkommen finden Sie bei uns kompetente Unterstützung.
Besonders problematisch sind die Vorschrift zur Quellenbesteuerung in Indien. Bis zu 21,84% müssen indische Unternehmen von den Rechnungsbeträgen deutscher Firmen ohne indische Betriebsstätte einbehalten. Das schmerzt. Daher sollte geprüft werden, ob diese Steuer überhaupt einbehalten werden muss, zum Teil nach dem DBA erstattet werden kann oder einer indischen Betriebsstätte zugeordnet werden kann.
Wir und unsere internationalen Kooperationspartner kennen die Vorschriften vieler Länder zur Verhinderung von Steuermissbrauch, sodass sie nicht in die Falle laufen. Sei es, dass es um CFC (Controlled Foreign Corporations) Vorschriften geht, Gesellschafterfremdfinanzierung bzw. Zinsschranken oder Verrechnungspreise.
International informiert: für Ihre Steuerplanung
Bei der Informationsbeschaffung bedienen wir uns verschiedener Quellen, die nicht im Internet frei verfügbar sind. Dabei handelt es sich in der Regel um speziell für uns lizensierte Steuerprogramme und Datenbanken. Diese werden laufend aktualisiert. Dabei arbeiten wir nach dem Vier-Augen Prinzip (mindestens zwei Steuerberater sind involviert). Zur Absicherung befragen wir in der Regel noch einen Steuerexperten in dem betreffenden Land. Vor allem über GGI verfügen wir über ausgezeichnete Kontakte zu Steuerexperten in aller Welt.
So stellen wir sicher, alles richtig zu machen und künftige Entwicklungen rechtzeitig zu erkennen.
Es gibt Steuersparmodelle, die viel versprechen – aber im Endeffekt den Anwender viel Geld kosten, denn:
- Warum für viel Geld eine bestimmte Gestaltung aufbauen, die im nächsten Jahr nicht mehr funktioniert, weil sich dann die Steuergesetze ändern? Das muss man frühzeitig erkennen.
- Was nützt es, eine Holdinggesellschaft in einer Steueroase einzuschalten, die nicht die notwendigen Substanzvoraussetzungen erfüllt, um in Deutschland steuerlich anerkannt zu werden?
- Wozu sollte man Einkünfte in einem Niedrigsteuerland erzielen, wenn mit diesem Land kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht und alle Einkünfte im Heimatland hoch versteuert werden müssen?
- Was nützt es, wenn eine Gesellschaft in einem anderen Land seine Produkte verkauft, dort aber keine Steuern zahlen will und nicht erkennt, dass sie dort bereits eine Vertreterbetriebsstätte (= Steuerpflicht) begründet hat?
Meldepflicht bzw. Anzeigepflicht für Steuergestaltungen
Diese Meldeplicht gilt auch für sog. Intermediäre. Das ist jede Person, die eine meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltung konzipiert, vermarktet, organisiert oder zur Umsetzung bereitstellt oder die Umsetzung einer solchen Gestaltung verwaltet. Somit können auch wir Intermediär sein, wenn diese Voraussetzungen zutreffen.
Aber aufgrund des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen uns als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer und unseren Mandanten dürfen wir keine Informationen aus dem Mandatsverhältnis an Dritte weitergeben. Daher sind wir nicht meldepflichtiger Intermediär.
Dennoch möchten wir Sie darauf hinweisen, dass unsere Mandanten nicht von der Anzeigepflicht befreit sind und empfehlen Ihnen ausdrücklich, diese Pflichten zu erfüllen.