Umsatzsteuer international und Umsatzsteuergutachten
Umsatzsteuer international und Umsatzsteuergutachten
Beliefern Sie mit Ihrem deutschen Unternehmen Kunden im Ausland? Erbringen Sie Dienstleistungen für Kunden im Ausland? Oder ist Ihr Unternehmen erst im Aufbau und Sie planen Kunden im Ausland zu bedienen? Inland, EU-Ausland oder Drittland? Wozu zählt die Schweiz? Unternehmer oder Privatperson? 13b?, Reverse Charge, innergemeinschaftliches Verbringen, Gelangensbestätigung und so weiter gilt es zu kennen. Wenn Sie bereits grenzüberschreitend tätig sind, wissen Sie sicherlich, wie kompliziert das internationale Umsatzsteuerrecht ist und wie viele Vorschriften es zu beachten gibt.
Stellen Sie sich folgenden Sachverhalt vor: Sie sind ein amerikanischer Unternehmer, der in Deutschland für den Vertrieb eine Tochtergesellschaft gründen möchte. Die amerikanische Muttergesellschaft soll der deutschen Tochtergesellschaft die Waren in Rechnung stellen, die diese wiederum an ihre Kunden in Deutschland und anderen europäischen Ländern weiterverkaufen soll. Die Ware wird aber nicht in den USA, sondern in China hergestellt und direkt vom chinesischen Werk an die Endkunden in Deutschland, Italien oder Norwegen geliefert. Was bedeutet das nun umsatzsteuerlich für die deutsche Tochter? Wie müssen die Rechnungen aussehen? Und wie können sie die tatsächliche Lieferung nachweisen?
Umsatzsteuer – Registrierung in Deutschland, insbesondere beim Verkauf über Internet-Marktplätze
Die Sonderregelung One-Stop-Shop, EU-Regelung hat das Vorgängerverfahren Mini-One-Stop-Shop seit 1.7.2021 abgelöst. Das Vorgängerverfahren Mini-One-Stop-Shop konnte von registrierten Unternehmen für Umsätze genutzt werden, die bis zum 30. Juni 2021 erbracht wurden. Eine erneute Registrierung dieser Unternehmer für die Sonderregelung One-Stop-Shop, EU-Regelung ist nicht erforderlich.
Andere Unternehmer müssen, um an der Sonderregelung OSS-Verfahren teilzunehmen, ihre Teilnahme auf elektronischen Weg unter Angabe ihrer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beim BZSt beantragen. Dies können wir gerne für Sie übernehmen.
Da nunmehr Betreiber von Internet-Marktplätzen wie Amazon und Ebay für die Umsatzsteuer ihrer Händler verantwortlich sind, müssen die Betreiber ein bestimmtes Verfahren einhalten, das sich auch auf ihre ausländischen Händler auswirkt. Jeder professionelle Händler muss eine Bescheinigung beantragen, die nachweist, dass er in Deutschland ein umsatzsteuerpflichtiges Unternehmen führt. Der Händler muss eine Kopie dieser Bescheinigung an den Betreiber des Marktplatzes senden. Darüber hinaus müssen Gewerbetreibende außerhalb der EU auch einen in Deutschland ansässigen Vertreter (z.B. einen deutschen Steuerberater) benennen, der berechtigt ist, Post von den Steuerbehörden entgegenzunehmen.
Händler aus Ländern, die nicht zu der europäischen Union gehören, benötigen eine deutsche Steuernummer sowie eine Bescheinigung der Steuernummer und müssen dem Marktplatzbetreiber, den Sie für ihr Online-Geschäft nutzen, diese Bescheinigung seit dem 1. März 2019 vorlegen. Für Händler aus anderen EU-Ländern gilt diese Bestimmung seit Oktober 2019. Um Haftungsrisiken zu vermeiden, können Marktplatzbetreiber Händler ausschließen, bis sie das Zertifikat vorlegen. Es kann einige Wochen dauern, bis Sie eine Steuernummer in Deutschland erhalten, also handeln Sie rechtzeitig, bevor Sie mit dem Verkauf in Deutschland über Internet-Marktplätze beginnen wollen.
- Registrierung der Mehrwertsteuer, um das Zertifikat zu erhalten.
- Als Bevollmächtigte fungieren, um Post von den deutschen Steuerbehörden zu erhalten.
- Regelmäßige Umsatzsteuererklärungen beim Finanzamt einreichen.
- Laufende Beratung in Umsatzsteuerfragen (siehe unten) oder Erstellung von Umsatzsteuergutachten (siehe unten) darüber, wie Ihr Unternehmen die Umsatzsteuerregeln in Deutschland einhalten muss.
- Ansprechpartner bei Umsatzsteuerbetriebsprüfungen der deutschen Steuerbehörden.
Laufende Umsatzsteuerberatung im internationalen Geschäftsverkehr – Es lauern viele Fallstricke
Das Umsatzsteuerrecht ist komplex und ständigem Wandel unterworfen. Gerade, wenn Sie Rechnungen an Unternehmen im Ausland schreiben müssen oder Waren an einen Ort im Ausland geliefert werden, ist Vorsicht geboten. Erhalten Sie Rechnungen aus dem Ausland, gilt es zu prüfen, ob diese den Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug entsprechen. Zahlen Sie die Rechnung und moniert das Finanzamt später die umsatzsteuerliche Behandlung, bleiben Sie ggf. auf dem Schaden sitzen. Wir empfehlen daher, die Rechnungen vor Zahlung von Experten prüfen zu lassen. Sollten Fehler bemerkt werden, können Sie die Zahlung der Rechnung verweigern, bis Sie eine ordnungsgemäße Rechnung erhalten haben. Einige der häufigsten Fehler bei der Umsatzsteuer können Sie hier nachlesen.
Warten Sie daher nicht, bis der Steuerberater den Jahresabschluss erstellt und dabei auch einige Geschäftsvorfälle auf umsatzsteuerliche Plausibilität überprüft, sondern sprechen Sie uns unmittelbar und unterjährig an, wenn Sie bezüglich der umsatzsteuerlichen Behandlung unsicher sind.
Sofern Sie ein Unternehmen gründen oder die Geschäftsstrategie verändern, bietet es sich jedoch an, die folgende umfassende umsatzsteuerliche Überprüfung durch einen Experten durchführen zu lassen.
Grundsätzliche Überprüfung der Umsatzsteuervorschriften bei Gründung oder wesentlichen Veränderungen
Wie sieht so ein Gutachten aus?
Das durch uns erstellte Gutachten stellt für die verschiedenen Fälle (Lieferungen im Inland, in das EU-Ausland und in sogenannte Drittländer) die Umsatzsteuerbehandlung dar. Dabei unterscheiden wir zwischen Geschäften mit Unternehmern und Nicht-Unternehmern. Darüber hinaus erhalten Sie von uns Checklisten, wie die Ausgangsrechnung jeweils auszusehen hat.
So wissen Sie auf einen Blick, welche Anforderungen z.B. eine Rechnung an einen Unternehmer in Frankreich hat. In diesem Fall müsste auf der Rechnung z.B. die Umsatzsteuer-ID-Nummer des Kunden angegeben werden. Möchten Sie eine Haftung vermeiden, müssen Sie regelmäßig über die Finanzbehörden überprüfen, ob die Nummer noch korrekt ist.
Darüber hinaus erfahren Sie von uns für jeden Fall separat evtl. Dokumentationspflichten. Für eine Lieferung nach Frankreich müssen Sie z.B. über eine Gelangensbestätigung nachweisen, dass die Lieferung tatsächlich an den Kunden in Frankreich erfolgt ist.
Bei Bedarf erläutern wir Ihnen, wann die Umsatzsteuer in Deutschland überhaupt entsteht und wann diese an das Finanzamt zu zahlen ist.
Warum es sich lohnt, ein Umsatzsteuergutachten zu beauftragen
Gerade bei der Umsatzsteuer passieren mehr Fehler als gemeinhin angenommen. Wie schnell übersieht man, dass auf einer Ausgangsrechnung gar keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden muss. Oder man vergisst eine der Formalien wie z.B. die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des empfangenden Unternehmens im EU-Ausland. Sobald Sie in das Ausland liefern, müssen ggf. andere Regeln beachtet werden. Durch ein Umsatzsteuergutachten von uns hat der Mitarbeiter, der Ihre Rechnungen erstellt, einen sicheren Leitfaden in der Hand. Die Fehlerquote sinkt erheblich.
Zudem haben Sie dauerhaft einen übersichtlichen Leitfaden, den auch neue Mitarbeiter ohne Einarbeitung bei der Rechnungstellung verwenden können. Und Sie müssen nicht für jede Ausgangsrechnung neu die Umsatzsteuerbehandlung prüfen lassen, sofern Sie Zweifel haben. Das spart Kosten und gibt Rechtssicherheit.
Selbstverständlich aktualisieren wir gerne zuvor von uns erstellte Gutachten, falls sich die Geschäftsprozesse in Ihrem Unternehmen ändern oder Sie neue Märkte bedienen möchten. Über für Sie relevante Neuerungen im Umsatzsteuerrecht werden Sie durch uns ohnehin ständig auf dem Laufenden gehalten.